Teilen:
BGH-Urteil: Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschluss neu definiert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Mindestlaufzeit von Glasfaserverträgen ab Vertragsabschluss und nicht ab Freischaltung des Anschlusses beginnt.
Wichtige Fakten
- • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Mindestlaufzeit von Glasfaserverträgen ab Vertragsabschluss und nicht ab Freischaltung des Anschlusses beginnt.
- • Diese Entscheidung stellt einen neuen Maßstab für alle Glasfaservertragsbedingungen dar.
- • Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen Anbieters geklagt und erhielt Recht.
- • Dieses Urteil wirkt präzedenzbildend für zukünftige Glasfaserverträge in Deutschland.
- • Verbraucherschützer betrachten diese Klauseln als Benachteiligung für Kunden und wenden sich gegen deren Ungültigkeit gerichtlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Glasfaservertragslaufzeiten ab Vertragsunterzeichnung und nicht erst ab Freischaltung des Anschlusses beginnen müssen. Dieses Urteil klärt bisher umstrittene Vertragsklauseln und stellt einen richtungsweisenden Präzedenzfall dar. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte zuvor gegen einen großen Glasfaseranbieter geklagt, um Verbraucherschutzrechte geltend zu machen. Die Klausel, dass Vertragslaufzeiten erst mit der Freischaltung beginnen, stellte eine unzumutbare Verlängerung für Verbraucher dar, da sie die Mindestlaufzeit über die gesetzlich geforderten zwei Jahre hinaus ausdehnen konnte. Der BGH bestätigte das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, womit das Urteil nun endgültig ist. Die Verbraucherzentrale bietet betroffenen Kunden bereits Unterstützung in Form eines Musterbriefs für zukünftige Ansprüche an.
Das könnte Sie auch interessieren
Kein Briefing mehr verpassen
Das Wichtigste des Tages jeden Morgen direkt ins Postfach.