EuGH-Generalanwalt: Italiens Asylzentren in Albanien teils zulässig
Wichtige Fakten
- • Generalanwalt: Abschiebehaft in Albanien kann zulässig sein.
- • Haftbedingungen müssen EU-Recht genügen (Anwälte, Bildung).
- • Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Rückkehr in EU.
- • EuGH urteilt in Monaten, folgt oft Generalanwalt.
EuGH-Generalanwalt zu Italien-Albanien-Asylzentren
Italienische Gerichte hatten die Inhaftierung abgelehnter Asylbewerber in den von Italien in Albanien errichteten Zentren für rechtswidrig erklärt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Generalanwalt am EuGH, Nicholas Emilou, gab nun seine Einschätzung ab: Abschiebehaft in Drittstaaten könne grundsätzlich zulässig sein, sofern die Migranten dort das EU-Recht gewährleistet bekommen – etwa Zugang zu Anwälten, Dolmetschern, Familienkontakt, sowie für Kinder und Kranke Bildung und medizinische Versorgung.
Asylbewerber: Haft nur im EU-Staat oder bleiben im Lager
Der Generalanwalt äußerte sich auch zur Haft von Asylbewerbern, deren Anträge noch geprüft werden. Eigentlich müssten diese in einem EU-Staat verbleiben, jedoch haben sie keinen Anspruch auf Rückkehr, wenn sie bereits in den Albanien-Lagern inhaftiert sind. Voraussetzung sei, dass die Haft zügig gerichtlich überprüft werden kann. Der EuGH folgt oft, aber nicht immer, den Gutachten der Generalanwälte; das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
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