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Parkverstöße können teure Konsequenzen haben
Der BGH hat entschieden, dass Parkplatzinhaber das Abschleppen von Fahrzeugen veranlassen dürfen, wenn die Parkhöchstdauer überschritten ist.
Wichtige Fakten
- • Der BGH hat entschieden, dass Parkplatzinhaber das Abschleppen von Fahrzeugen veranlassen dürfen, wenn die Parkhöchstdauer überschritten ist.
- • Parkplatzinhaber müssen keine besondere Frist abwarten, bevor sie ein Abschleppunternehmen beauftragen.
- • Autofahrer müssen die Kosten eines Abschleppunternehmens tragen, selbst wenn ein Parkticket gelöst wurde.
- • Der Grund, warum ein Auto nicht rechtzeitig entfernt wurde, ist für die Zahlungspflicht unerheblich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Inhaber von Privatparkplätzen berechtigt sind, ein Auto abschleppen zu lassen, wenn es die zulässige Parkdauer überschritten hat, selbst wenn ein Parkticket gelöst wurde. Dieses Urteil betrifft einen Fall einer Frau aus Sachsen, deren Fahrzeug nach Überschreitung der Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgeschleppt wurde. Die Frau hatte versucht, die Rückerstattung der Abschleppkosten zu erstreiten, was der BGH jedoch ablehnte. Somit muss der Fahrzeugführer für die Kosten des Abschleppunternehmens aufkommen, selbst wenn der Verstoß unabsichtlich geschah. Laut BGH müssen Parkplatzinhaber keine Frist abwarten, um die Entfernung eines Fahrzeugs zu veranlassen.
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