EuGH stoppt deutsche Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber
Wichtige Fakten
- • EuGH: Deutsche Kürzungen für Dublin-Fälle verstoßen gegen EU-Recht.
- • Geklagt hatte ein afghanischer Asylbewerber, für den Rumänien zuständig ist.
- • Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Kommunikation müssen gewährt werden.
- • Verschärfung 2024 mit kompletten Leistungsentzügen ist laut EuGH unzulässig.
- • Ab 12. Juni ersetzt GEAS die Aufnahmerichtlinie, Mindeststandard bleibt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die deutschen Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist, für unzulässig erklärt. Die Kürzungen verstoßen gegen die EU-Aufnahmerichtlinie, die einen angemessenen Lebensstandard vorschreibt. Grundlegende Bedürfnisse wie Kleidung und Haushaltsprodukte sowie Geld für Fahrkarten oder Kommunikationsmittel müssen allen Asylbewerbern gewährt werden, unabhängig von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats.
Hintergrund des Urteils ist eine Klage eines afghanischen Asylbewerbers. Der Mann hatte in Deutschland erstmals 2021 einen Asylantrag gestellt, nachdem er zuvor in Rumänien einen solchen gestellt hatte. Nach den Dublin-III-Regeln ist Rumänien zuständig. Der Landkreis Schweinfurt kürzte ihm 2022 das Taschengeld, gewährte aber weiterhin Unterkunft und Verpflegung. Das Bundessozialgericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen: Auch die 2024 unter der Ampel-Regierung verschärfte Regelung, die komplette Leistungsentzüge zulässt, ist nun rechtswidrig. „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich erst recht nicht entziehen“, sagte Asylrechtsexperte Constantin Hruschka. Zudem wird ab 12. Juni die neue EU-Aufnahmerichtlinie im Rahmen des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) in Kraft treten, die explizit Einschränkungen erlaubt – jedoch nur unter Wahrung eines Mindeststandards im Einklang mit EU-Grundrechten.
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