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EuGH: Fluggesellschaften müssen Vermittlungsgebühren bei Annullierungen erstatten
Der Europäische Gerichtshof entschied am 15.01.2026 (Az. C-45/24), dass Fluggesellschaften bei Annullierungen auch Vermittlungsgebühren von Buchungsportalen an Reisende zurückzahlen müssen.
Wichtige Fakten
- • Der Europäische Gerichtshof entschied am 15.01.2026 (Az. C-45/24), dass Fluggesellschaften bei Annullierungen auch Vermittlungsgebühren von Buchungsportalen an Reisende zurückzahlen müssen.
- • Auslöser war ein Fall mehrerer österreichischer Reisender, die über das Portal Opodo KLM-Tickets von Wien nach Lima gebucht hatten (Gesamtpreis: rund 2.050 Euro).
- • KLM erstattete etwa 1.950 Euro, zog aber die knapp 100 Euro Vermittlungsgebühr von Opodo ein.
- • Der EuGH stellte klar, dass es unerheblich ist, ob die Airline die genaue Höhe der Gebühr kennt; Vermittlungsgebühren seien ein unvermeidbarer Bestandteil des Ticketpreises und den Airlines bekannt bzw. zugerechnet.
- • Mit dem Urteil werden die Rechte von Fluggästen in der EU gestärkt; Airlines sind zur vollständigen Rückzahlung gezahlter Beträge bei Annullierungen verpflichtet.
Der Europäische Gerichtshof hat am 15.01.2026 in der Sache C-45/24 entschieden, dass Fluggesellschaften auch Vermittlungsgebühren von Buchungsportalen zurückerstatten müssen, wenn ein Flug annulliert wird. Hintergrund war ein Fall mehrerer Österreicher, die über Opodo KLM-Tickets von Wien nach Lima für rund 2.050 Euro gebucht hatten; nach der Annullierung zahlte KLM etwa 1.950 Euro zurück und behielt die knapp 100 Euro Vermittlungsgebühr ein. Der EuGH hielt dies für unzulässig und betonte, dass Vermittlungsgebühren Teil des Ticketpreises sind und der Fluggesellschaft zugerechnet werden müssen – unabhängig davon, ob die Airline die genaue Gebühr kannte. Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen in der EU und verpflichtet Airlines, bei Annullierungen die volle Summe inklusive etwaiger Vermittlungsgebühren zu erstatten.
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